Aktuelle Waldbrandgefahrenstufe

Quelle: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg

Bedeutung der Waldbrandgefahrenstufen

Die Waldbrandgefahr ist vor allem von der Witterung und der Vegetation abhängig. Der Deutsche Wetterdienst errechnet an Hand dieser Werte den sogenannten Waldbrandgefahrenindex (WBI) und leitet daraus die Waldbrandgefahrenstufen ab. Die Aktualisierung der Waldbrandgefahrenstufen erfolgt täglich um 8 Uhr und gilt dann für 24 Stunden.

Waldbrandgefahrenstufe 1

Die Zündbereitschaft der Vegetation ist gering, und der Wald ist bei normaler Wetterlage relativ ungefährdet. Die Waldbrandwarung ist aufgehoben.

Waldbrandgefahrenstufe 2

Die Gefahr eines Waldbrandes ist etwas erhöht, aber noch relativ gering. Erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden! Keine grundsäzliche Einschränkung des Betretens. Wege mit trockener Bodenvegetation nur im unbedingten Umfang befahren – Vorsicht beim Parken (heiße Auspuffanlage)! Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald, wie Schlagreisig verbrennen, Schweißen, Sprengen, Ausbringen leicht brennbarer Chemikalien u.a.m sollten unterbleiben – ggf. erhöhte Sicherheitsmaßnahmen treffen!

Waldbrandgefahrenstufe 3

Die Zündbereitschaft der Vegetation und die Gefahr eines Waldbrandes sind mittelmäßig. Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt – Vorsicht beim Befahren! Gefährdungsträchtige Arbeiten (siehe Waldbrandstufe 1) sind grundsätzlich zu unterlassen. Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald sollten nicht genutzt werden. Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte, sowie Anlieger von Waldgrundstücken sollte die im § 15 Sächsisches Waldgesetz getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben.

Waldbrandgefahrenstufe 4

Die Zündbereitschaft der Vegetation ist deutlich erhöht, und die Gefahr eines Waldbrandes ist hoch. Ab dieser Stufe können Einschränkungen für das Betreten des Waldes gelten. Aktiver Brandschutz des Waldes durch äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen! In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege, sowie Waldwege aller Arten nicht verlassen werden. Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze, sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren, sowie weitere Maßnahmen zum Schutz des Waldes einleiten. Zuständige Behörden treffen ggf. zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.

Waldbrandgefahrenstufe 5

Die Zündbereitschaft der Vegetation ist sehr hoch, und die Gefahr eines Waldbrandes ist sehr groß. Der Wald kann in dieser Stufe für Besucher gesperrt werden. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen. Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten, für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienst und Katastrophenschutzes. Weiteres kann im Einzelfall durch den Landrat verfügt werden.